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Mitgliedschaft

Verein der Ionischen Inseln e.V., c/o Griechisches Haus,
Bergmannstr. 46, 80339 München

Satzung

ARTIKEL 1    NAME - SITZ

1.1            Der Verein führt den Namen "Verein der Ionischen Inseln München e.V.". Mit diesem Namen wird der Verein in das Vereinsregister eingetragen.

 1.2             Der Verein hat seinen Sitz in München.

 1.3             Der Verein hat ein Siegel, das als Emblem das Haupt und ein Zitat des griechischen Nationaldichters Dionysios Solomos  trägt. 

ARTIKEL 2    ZIELE und ZWECKE des VEREINS 

Der Verein verfolgt folgende Ziele und Zwecke:

 2.1             Die Aufrechterhaltung, Förderung und Pflege der Sitten und Gebräuche der Griechen aus den Ionischen Inseln in Deutschland.

 2.2             Die Verstärkung und Entfaltung der Gemeinschaft und der sozialen und kulturellen Beziehungen, sowie die Erhaltung des Geistes der Brüderlichkeit und der Solidarität unter den Mitgliedern.

 2.3             Die Unterstützung der Griechen aus den Ionischen Inseln bei Bewältigung ihrer Probleme, im Rahmen der  Möglichkeiten des Vereins.

 2.4             Die Aufrechterhaltung der kulturellen Bindung zu Griechenland und insbesondere zu den Ionischen Inseln.

 2.5             Die Zusammenarbeit mit Führungsträgern aus den Ionischen Inseln zum Schutze und Erhaltung der Inselumwelt.

 2.6             Die Entfaltung und Entwicklung von freundschaftlichen Beziehungen mit dem deutschen Volk, im Rahmen des europäischen Geistes.

 2.7             Die Zusammenarbeit mit griechischen, deutschen und ausländischen Vereinen, derer Ziele nicht den Zielen unseres Vereins widersprechen.

 2.8             Der Verein ist selbslos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 2.9             Der Verein ist parteiunpolitisch und toleriert keinen parteipolitischen Einfluss.

 ARTIKEL 3  MITTEL zur VERWIRKLICHUNG der VEREINSZWECKE

 Die oben angeführten Vereinszwecke werden verwirklicht:

 3.1             Durch die Arbeitsgruppen und Aktivitätenausschüsse.

 3.2             Durch die Organisation von Vorträgen, Referaten, Seminaren, Ausflügen, Festen und anderen kulturellen, sportlichen und künstlerischen Veranstaltungen.

 3.3             Durch die Herausgabe einer Zeitschrift oder eines Blattes und die Gründung einer Leihbücherei.

 3.4             Durch die Aktivierung jeder Person oder Gruppe, jedes Vereins oder Trägers, der die Zwecke des Vereins begrüsst. 

ARTIKEL 4 FINANZIELLE MITTEL und EINNAHMEQUELLEN des VEREINS 

Die finanziellen Mitteln des Vereins sind:

 4.1             Die Mitgliedsbeiträge und die Spenden von Mitgliedern und Freunden des Vereins.

 4.2             Die Schenkungen von natürlichen oder juristischen Personen, die keine vereinszweckfremden Bedingungen stellen.

 4.3             Die Einnahmen aus verschiedenen Aktivitäten des Vereins. 

ARTIKEL 5   ERWERB der MITGLIEDSCHAFT

5.1             ORDENTLICHE MITGLIEDER

 5.1.1         Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die auf den Ionischen Inseln geboren wurden oder ihre Abstammung von dort herleiten, sowie ihre Familienmitglieder. Voraussetzung ist, dass sie das 17. Lebensjahr vollendet haben.

 5.1.2          Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Formular verfügbar) an den Vorstand voraus.

 5.1.3          Über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet, bei vierstimmiger Mehrheit, der Vorstand.

 5.1.4          Im Falle einer Ablehnung wird der Antragssteller schriftlich informiert. Ihm steht das Recht zu, bei der nächsten Mitgliedervollversammlung Berufung einzulegen.

 5.1.5         Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages ist der Jahresbeitrag zur Zahlung fällig.

5.2             AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER

 5.2.1          Ausserordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen wollen.

 5.2.2         Ausserordentliche Mitglieder sind auch jene ordentliche Mitglieder, die in der 1. Jahreshälfte ihren Beitrag für das    laufende Jahr oder die Beiträge der 2 zurückliegenden Jahre noch nicht bezahlt haben. Nach Erstattung der      Mitgliedsbeiträge erhalten sie wieder alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 5.2.3         Ausserordentliche Mitglieder können per Vorstandsbeschluß, bei vierstimmiger Mehrheit, nach 2 Jahren ordentliche Mitglieder werden. Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluß rückgängig machen.

 5.3             EHRENMITGLIEDER

 5.3.1          Zu Ehrenmitgliedern können mit Beschluß der Mitgliederversammlung jene Personen ernannt werden, die sich für die Verwirklichung der Vereinsziele stark engagiert haben.

 5.3.2          Mit der Ehrenmitgliedschaft ist weder ein Stimmrecht noch eine Beitragspflicht verbunden.

ARTIKEL 6  BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

6.1             Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.

 6.2             Das Mitglied kann, durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung beim Vorstand, jederzeit aus dem Verein austreten.

 6.3             Wenn ein Mitglied sich den Bestimmungen dieser Satzung widersetzt oder durch sein Verhalten den Belangen des          Vereins schadet, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 6.4            Der Ausschluß eines Mitgliedes wird mit einer vierstimmigen Mehrheit im Vorstand beschlossen. Die nächste                   Mitgliederversammlung hat das Recht, diesen Beschluß abzulehnen.

 6.5             Eingezahlte Beiträge von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern werden nicht zurückerstattet. 

ARTIKEL 7  RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

7.1             Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie ihre finanziellen Verpflichtungen  gegenüber dem Verein erfüllt haben.

 7.2             Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sämtlichen Mitgliederversammlungen beizuwohnen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 7.3            Die Mitglieder sind verpflichtet, im ersten Quartal jedes neuen Jahres einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird.

 7.4             Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und die Aufgaben zu erfüllen, die sie selbst übernommen haben oder ihnen vom Verein aufgetragen wurden. 

ARTIKEL 8   Die VEREINSORGANE

Die Organe des Vereins sind:

 8.1             Die Mitgliederversammlung - das höchste Vereinsorgan.

 8.2             Der Vorstand.

 8.3             Der Kontrollausschuß. 

ARTIKEL 9   Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG

9.1             Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten zwei Monaten des Jahres an einem vom Vorstand zu bestimmenden Datum statt.

 9.2             Die Mitglieder werden zwei Wochen vorher schriflich eingeladen. Auf der Einladung sind die Punkte der Tagesordnung, sowie der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung angegeben.

 9.3            Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen sein:

    -Tätigkeitsbericht des Vorstandes

    -Kassenbericht

    -Bericht des Kontrollausschußes

    -Entlastung des Vostandes (bei Wahlen)

    -Wahl des Wahlausschußes (bei Wahlen)

   -Neuwahl des Vorstandes und des Kontrollausschußes (bei Wahlen)

Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beinhaltet:

    -Tätigkeitsbericht des Vorstandes über die Aktivitäten des vereins bis dato

    -Künftige Jahresprogrammplanung

    -Thema der Einberufung

 9.4            Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnung ändern.

 9.5             Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies von 1/4 der ordentlichen und ihre Beitragspflicht erfüllten Mitgiedern unterschriftlich beantragt wird. Der Vorstand hat daraufhin innerhalb von drei   Wochen die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 9.6             Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte plus eins (1/2 + 1) der ordentlichen und ihre Beitragspflicht erfüllten Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlußunfähigkeit beginnt die Mitgliederversammlung zwei Stunden später. Bei erneuter Beschlußunfähigkeit wird die Vesammlung im selben Ort und in der selben Zeit nach einer Woche wiederholt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung besclußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

9.7             Nach der Feststellung der Beschlußfahigkeit von dem Vorstandvorsitzenden, werden auf Vorschlag ein            Versammlungsvorsitzender und zwei Schriftführer gewählt.

 9.8             Der Versammlungsvorsitzende leitet die Versammlung. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, werden ins       Protokoll aufgenommen und vom Vorsitzenden und den Schriftführern  unterzeichnet.

 9.9             Nach der Entlastung des alten Vorstandes wird ein dreigliedriger Wahlausschuß gewählt, der die Neuwahl einleitet, die Stimmzettel zählt und das Wahlergebnis bekannt gibt.

 9.10           Die Mitgliederversammlung wählt, in geheimer Abstimmung, einen siebengliedrigen Vorstand und einen dreigliedrigen Kontrollausschuß für die Dauer von zwei Jahren nach dem folgenden Wahlverfahren:

 9.10.1        Die Kandidaten für den Vorstand und den Kontrollausschuß werden in alphabetischer Reihenfolge auf einer Liste getrennt aufgenommen.

 9.10.2        Jedem Stimmberechtigten stehen sieben Stimmen für den Vorstand und drei Stimmen für den Kontrollausschuß zur Verfügung.

 9.10.3        Es ist nicht erlaubt, für den selben Kandidaten mehr als eine Stimme (Kreuz) abzugeben. Stmmzettel mit mehr   als einer Stimme an den selben Kandidaten sind ungültig.

 9.10.4        Stimmzettel mit mehr als sieben Stimmen für den Vorstand und mehr als drei Stimmen für den Kontrollausschuß sind ungültig.

 9.10.5        Ungültig sind auch die Stimmzettel, die gekennzeichnet sind.

 9.10.6        Gewählt für den Vorstand sind die Kandidaten, die die ersten sieben Plätze erreicht haben. Gewählt für den Kontrollausschuß sind die Kandidaten, die die ersten drei Plätze erreicht haben.

 9.10.7        Die auf den folgenden Plätzen gewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder.

 9.10.8        Bei Stimmengleichheit entscheidet das Losverfahren.

 9.10.9        Die sieben gewählten Vorstandsmitglieder müssen sich innerhalb von 8 Tagen konstituieren.Sie wählen dann                   in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den                                 stellvertretende Schriftführer, den Kassenwart und die zwei Mitglieder.

 ARTIKEL 10  PFLICHTEN - ZUSTÄNDIGKEIT des VORSTANDES

10.1           Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 10.2           Er führt die Geschäfte und erledigt alle Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten des Vereins.

 10.3.          Er beruft die Mitgliederversammlung ein, organisiert verschiedene Veranstaltungen und koordiniert die Arbeiten der Vereinsgruppen.

 10.4           Der Vorstandsvorsitzende, oder im Falle eines Hindernisses sein Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzung ein. Im Notfall können auch vier Vorstandsmitglieder eine Vorstandsitzung einberufen.

 10.5          Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens alle zwei Monate, unter der Leitung des Vorstandsvoritzenden, zu tagen. Am Ende einer Vorstandssitzung werden Ort und Datum der nächsten bestimmt und dieTagesordnungspunkte vorgeschlagen.

 10.6           Bei den Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das von den anwesenden Vostandsmitgliedern unterzeichnet wird.

 10.7           Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

 10.8           Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Mitglieder sind gleichberechtigt.

 10.9          Ein Vorstandsmitglied, das ohne Grund drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleibt, kann mit Beschluß der nächsten Mitgliederversammlung aus dem Vorstand ausgeschlossen und durch das erste Ersatzmitglied ersetzt werden.

 10.10       Im Fall eines schriftlich begründeten Rücktritts eines Vorstandmitgliedes, rückt das erste Ersatzmitglied nach. Notfalls  wird der Vorstand neu konstituiert.

 10.11       Wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder innerhalb eines Jahres zurücktreten, dann tritt der gesamte Vorstand zurück und neue Vorstandswahlen werden innerhalb von vier Wochen ausgerufen.

 10.12       Dem Vorstand obliegt die Erstellung der Abrechnung für das vergangene Jahr und des Haushaltsplanes für das nächste Jahr, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden

 ARTIKEL 11  ZUSTÄNDIGKEITEN der VORSTANDMITGLIEDER

11.1           Der VORSTANDSVORSITZENDE

 11.1.1        Er vertritt den Verein zusammen mit einem Vorstandsmitglied nach außen.

 11.2.2        Er unterzeichnet zusammen mit dem Schriftführer sämtliche Dokumente.

11.1.3        Er beruft den Vorstand ein, bestimmt die Tagesordnung, leitet die Diskussion und sorgt für den ordentlichen Betrieb des Vorstandes.

11.1.4        Er unterzeichnet zusammen mit dem Kassenwart alle Geldüberweisungen, für die aber die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

 11.2          Der STELLVERTR. VORSITZENDE

 11.2.1        Er vertritt den Vorsitzenden, im Falle eines Hindernisses, in allen seinen Zuständigkeiten.

 11.2.2        Er kann auf Dauer oder auf Zeit den Vositzenden in bestimmten Zuständigkeiten vertreten, die vom Vorsitzenden an ihn protokollarisch  übertragen wurden.

 11.2.3        Er ist für das Vereinsvermögen verantwortlich und führt die Vermögensbücher des Vereins.

 11.3          Der SCHRIFTFÜHRER

 11.3.1        Er ist verantwortlich für den Schriftverkehr, führt die Protokolle und und unterzeichnet zusammen mit dem Vorsitzenden sämtliche Schriftstücke.

 11.3.2        Er sorgt für die Protokollführung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung.

 11.3.3        Er ist verantwortlich für das Archiv und das Siegel des Vereins.

 11.4          Der STELLVERTR. SCHRIFTFÜHRER

 11.4.1        Er vertritt den Scriftfürer in seinem Zuständigkeitsbereich, wenn er vorübergehend abwesend ist.

 11.4.2        Der Vorstand kann an ihn, auf Dauer oder für bestimmte Zeit, Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des    Schriftführers übertragen.

 11.5           Der KASSENWART

 11.5.1        Er kassiert und quittiert mit nummerierten und gestempelten Quittungsbelegen die Mitgliedsbeiträge, sowie die Spenden an den Verein.

 11.5.2        Er führt die für die Geschäftsführung erforderlichen Bücher und erledigt die vom Vorstand genehmigten und vom Vorsitzenden angewiesenen Zahlungen.

 11.5.3        Er zahlt unverzüglich die Beiträge und die Einnahmen auf das Vereinskonto ein und hebt nach Genehmigung des Vorstandes und Anweisung des Vorsitzenden aus dem selben wieder ab.

 11.5.4      Er darf nicht mehr als 300,--Euro bei sich tragen.

 11.6           Die BEIRÄTE

 11.6.1        Die Aufgaben der beiden Beiräte werden vom Vorstand bestimmt, entspechend der laufenden Bedürfnissen des Vereins

 ARTIKEL 12   Der KONTROLLAUSSCHUSS

 Der dreigliedrige Kontrollausschuß wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er prüft mindestens zweimal jährlich die Finanzen und den Vermögensstand des Vereins und gibt hierzu vor der Mitgliederversammlung seinen Bericht ab.

 ARTIKEL 13 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

13.1           Der Verein ist verpflichtet, einmal jährlich die Mitgliederversammlung einzuberufen.

 13.2           Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Vereins obliegt jedesmal dem Vorsitzenden und einem   Vorstandsmitglied.

 13.3           Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen für ihre Vereinsdienste.

 13.4           Bei Differenzen unter den Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Falls die Entscheidung die Interessenten nicht   zufrieden stellt, haben sie dann das Recht sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.

 13.5           Für die Übergabe und Übernahme des Vereinsvermögens ist ein Protokoll zu erstellen.

 13.6           Für die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung euinzuberufen. Diese ist besschlußfähig, wenn 4/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 13.7          Im Falle einer Auflösung des Vereins wird sein Gesamtvermögen wohltätigen bzw. gemeinnützigen Einrichtungen auf den Ionischen Inseln zur Verfügung gestellt, so wie es die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung verfügt.

 13.8          Die Änderung der Satzung erfolgt nach dem deutschen Recht.